Anleinpflicht für Hunde in der Flur (Feld, Forst und Brache) während der Setz- und Brutzeit (01. März bis 15. Juni)


Geregelt ist diese Anleinpflicht in der „Satzung über die Anleinpflicht von Hunden in der Flur (Feld, Forst und Brache) in der Zeit vom 01. März bis 15. Juni“ der Stadt Bad König vom 23.03.2012.
Mit dem startenden Frühjahr beginnt in der Natur wieder die Setzzeit und Brutzeit. In dieser Zeit brüten viele wildlebende Tiere beziehungsweise bringen ihren Nachwuchs zur Welt. Zum Schutz der Fauna gilt daher im Zeitraum vom 01.März bis 15. Juni eine besondere Aufsichts- und Anleinpflicht für Hunde in der Flur (Feld, Forst und Brache) im gesamten Gebiet der Stadt Bad König einschließlich ihrer Stadtteile.

Feld im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes sind Grundstücke, die zur Gewinnung von Früchten dienen, soweit es nicht als Forst anzusehen ist. Zum Feld gehören insbesondere Gartenanlagen aller Art, Obstanlagen, Baumschulen, Pflanz- und Saatkämpe, Äcker, Wiesen und Weiden sowie Plätze, Gewässer, Wege und Gräben, die zur Benutzung bei dem Betrieb der Feldwirtschaft bestimmt sind.

Forst im Sinne des Feld- und Forstschutzgesetzes ist ein unter Forstschutz stehendes Grundstück sowie ein außerhalb einer Ortschaft gelegenes Grundstück, das wesentlich zur Erzeugung von Holz dient oder bestimmt ist.

Brache ist ein aus wirtschaftlichen oder regenerativen Gründen unbestellter Acker oder Wiese.

Von der Anleinpflicht sind ausgenommen: Diensthunde von Behörden, ausgebildete Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung.

Verstöße gegen diese Anleinpflicht können mit einem Bußgeld bis zu 5.000,-- € geahndet werden.

Der Magistrat der Stadt Bad König

Muhn, Bürgermeister