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Wahlvorschläge
Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen am 15. März 2026
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Hessische Landesregierung hat den Wahltag für die Gemeindevertretungen, Ortsbeiräte sowie Ausländerbeiräte mit Verordnung vom 23. Mai 2025 bestimmt (GVBl. 2025 Nr. 30). Die Wahl findet am 15. März 2026 statt. Nach § 22 der Kommunalwahlordnung fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König,
zum Ortsbeirat in der Kernstadt Bad König, in den Stadtteilen Etzen-Gesäß, Fürstengrund, Kimbach, Momart, Nieder-Kinzig, Ober-Kinzig und Zell
und
zum Ausländerbeirat der Stadt Bad König
auf. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
1. Rechtsgrundlagen
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24)
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
- Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25)
- Hauptsatzung der Stadt Bad König
2. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Den Wahlkreis für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, sowie des Ausländerbeirats bildet das Gebiet der Stadt Bad König, für die Ortsbeiratswahl die jeweiligen Ortsbezirke. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 1 bis 4 KWG).
3. Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)
Wählbar als Stadtverordnete/r bzw. Mitglied des Ortsbeirats sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
- seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens 15.12.2025 in Bad König (für die Ortsbeiratswahlen im jeweiligen Stadtteil) ihren Wohnsitz haben
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner/innen die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
- seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens 15.12.2025 in Bad König ihren Wohnsitz haben.
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den genannten Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische/r Einwohner/in im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 3 und 4 HGO).
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO). Weiterhin nicht wählbar sind Aussiedler/innen und Spätaussiedler/innen sowie im Ausland eingebürgerte Personen.
4. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat ist, wer am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also am 15.03.2008 oder früher geboren ist und
- seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 01.02.2026 in Bad König (für die Ortsbeiratswahl im jeweiligen Stadtteil) ihren/seinen Wohnsitz hat.
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
Wahlberechtigt für die Ausländerbeiratswahl sind die ausländischen Einwohner/innen (auch Staatenlose), die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
- seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 01.02.2026 in Bad König ihren Wohnsitz haben.
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
5. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Bad König beträgt 9.497 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand am 30.09.2024). Nach § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bad König sind in Bad König 27 Stadtverordnete zu wählen.
Nach § 5 der Hauptsatzung der Stadt Bad König sind in den Ortsbeirat Bad König (Kernstadt) 7 Mitglieder, in den Ortsbeirat Fürstengrund, Nieder-Kinzig, Ober-Kinzig und Zell 5 Mitglieder; in den Ortsbeirat Etzen-Gesäß, Kimbach und Momart 3 Mitglieder sowie nach § 85 HGO und § 6 der Hauptsatzung der Stadt Bad König in den Ausländerbeirat 5 Mitglieder zu wählen.
6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
- Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§ 11 Abs. 1 KWG).
- Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 KWG). Fehlt die Zustimmungserklärung einer Bewerberin/eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG).
- Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung benannt wurde. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
- Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede/r Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 4 KWG).
Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sind 54 Unterschriften, für die Ortsbeiratswahl in der Kernstadt Bad König 14 Unterschriften, für die Ortsbeiratswahl in Fürstengrund, Nieder-Kinzig, Ober-Kinzig und Zell 10 Unterschriften, für die Ortsbeiratswahl in Etzen-Gesäß, Kimbach und Momart 6 Unterschriften und für die Ausländerbeiratswahl ebenfalls 10 Unterschriften vorzulegen. - Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 6 - Wahlvorschlag) eingereicht werden. Er muss enthalten
1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
2. Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber/in,
3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.
- Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 7 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- Die Formblätter werden auf Anforderung durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form vom Wahlleiter zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der/Die Träger/in des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen, am besten durch die Vorlage der Niederschrift über die Versammlung.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Ein/e Wahlberechtigte/r darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 KWO).
- Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber/innen nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9 -Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der/die Bewerber/in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
- eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, dass die vorgeschlagenen Bewerber/innen wählbar sind (KW Nr. 10 - Wählbarkeitsbescheinigung),
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, in der die Bewerber/innen aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11 - Niederschrift über den Verlauf der Versammlung),
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner/innen (§ 23 Abs. 3 KWO).
- Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt. Für jede/n Wahlberechtigte/n darf die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilt werden (§ 23 Abs. 4 KWO).
7. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterinnen-/Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede/r Teilnehmer/in der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Bewerber/innen für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden (§ 12 Abs. 2 KWG). In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
An der Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ausländerbeirats dürfen sich nur solche Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in Bad König (Wahlgebiet) sind und zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat in Bad König wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).
8. Einreichung, Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 05. Januar 2026, bis 18 Uhr während der Dienststunden schriftlich bei der Wahlleiterin der Stadt Bad König
Schlossplatz 3 Rathaus, Zimmer EG 5
64732 Bad König
einzureichen. Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke erhältlich; sie können auch im Internet – mit Ausnahme des Formblatts für die Unterstützungsunterschrift – unter www.wahlen.hessen.de abgerufen werden.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, das Online-Modul „Parteienkomponente“ unter https://www.votemanager.de/parteienkomponente/ zu nutzen.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 1 bis 3 KWG).
Bad König, den 10. November 2025
Christiane Kees, Wahlleiterin
Einführung der Parteienkomponente zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl 2026
Wir möchten darüber informieren, dass Wahlvorschläge in der Stadt Bad König nun auch digital über die „Parteienkomponente“ des Votemanagers unter
https://www.votemanager.de/parteienkomponente/
vorbereitet werden können.
Dabei handelt es sich um ein digitales Online-Modul, das speziell für Parteien und Wählergruppen entwickelt wurde, um die Erfassung der Kandidatinnen und Kandidaten zu vereinfachen. Die Nutzung ist für Sie kostenfrei.
Die digitale Vorbereitung bietet Ihnen und uns mehrere Vorteile:
- Einfach & zeitsparend: Daten der Bewerberinnen und Bewerber sowie Vertrauenspersonen müssen nur einmal zentral eingegeben werden.
- Komfortabel: Nach dem Anlegen der Kandidatinnen und Kandidaten können Formulare wie Zustimmungserklärungen und Bescheinigungen der Wählbarkeit automatisch vorausgefüllt und ausgedruckt werden. Mehrfaches eintragen der Daten und ggfs. Übertragungsfehler z.B. bei der Berufsbezeichnung entfallen somit. Nachfragen des Wahlamtes dürften sich dadurch deutlich verringern.
- Praktisch: Auch die Niederschrift der Versammlung sowie der Wahlvorschlag mit der Kandidatenliste kann vorausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. I.d.R. sind nur noch die persönlichen Unterschriften erforderlich.
- Effizient: Zum Schluss kann die Kandidatenliste als CSV-Datei exportiert und per E-Mail an das Wahlamt übermittelt werden. Dadurch können die Daten direkt im Votemanager eingespielt werden – eine manuelle Übertragung durch uns entfällt. Dies bedeutet zusätzlich eine erhebliche Arbeitserleichterung und Zeitersparnis.
Bitte beachten Sie jedoch:
Die Einreichung des Wahlvorschlags mit allen Anlagen muss weiterhin in Papierform und im Original (mit den erforderlichen Unterschriften) erfolgen.
Die Parteienkomponente unterstützt ausschließlich bei der Vorbereitung und sorgt für eine deutlich einfachere und fehlerärmere Erstellung aller Unterlagen.
Wir empfehlen Ihnen, diese digitale Möglichkeit zu nutzen, um den Einreichungsprozess bestmöglich vorzubereiten und sowohl Ihren als auch den Aufwand des Wahlamtes deutlich zu reduzieren.
Bei Fragen zur Anwendung „Parteienkomponente“ steht das Wahlamt der Stadt Bad König (Herr Göckel 06063/5009-38, goeckel@stadt.badkoenig.de) selbstverständlich gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihre Unterstützung, die Digitalisierung in der Stadt Bad König weiter voranzutreiben.
Wahlamt Bad König