Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

Nach dem Bundesmeldegesetz haben Bürgerinnen und Bürger in verschiedenen Bereichen Widerspruch gegen die Übermittlung ihrer Daten einlegen.

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, gestattet nach §§ 36, 42, 50 BMG, aus dem Melderegister Auskünfte zu erteilen, sofern Sie nicht widersprochen haben.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)
    Im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, dürfen die Meldebehörden an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangegangenen Monaten Auskunft aus dem Melderegister von Gruppen erteilen.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG)
    Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
    Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

  • Widerspruch gegen Datenübermittlung von Daten an Adressbuchvorlage (§ 50 Abs. 3 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG) 
    Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitge Anschriten. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
    Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitge Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie Sterbedatum.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes)
    Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen. Auf Antrag werden Auskunftssperren gem. § 51 (1) BMG eingetragen, sofern eine Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit, Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Belangen besteht. 

Wenn Sie eine Auskunftssperre beantragen möchten, muss das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht und schriftlich begründet werden. Wenn Sie von Ihrem Widerpruchsrecht Gebrauch machen möchten, haben Sie die Möglichkeit, diese Übermittlungssperren schriftlich per Formular oder durch persönliche Vorsprache in der Stadtverwaltung Bad König zu beantragen. Den Onlinevorgang finden Sie im Internet unter www.badkoenig.de.

Bad König, 13.01.2025

Magistrat der Stadt Bad König
gez. Frank Hofferbert
Bürgermeister