Bebauungsplan "Großbatteriespeicher"


Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.08.2026 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet westlich des Umspannwerks Bad König beschlossen hat.

Das Plangebiet liegt ca. 0,5 km nordöstlich der bebauten Ortslage der Kernstadt, unmittelbar westlich des bestehenden Umspannwerks in Verlängerung der Mainstraße.

Der Geltungsbereich umfasst die östlichen Teilflächen der Flurstücke Gemarkung Bad König, Flur 15, Nr. 74/1 (teilweise), 78/2 (teilweise) und 79/2 (teilweise) sowie die Wegeparzellen 277 teilweise und 272 teilweise.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die in nachfolgender Karte umgrenzten Flächen:

Abbildung aus dem amtlichen Liegenschaftsinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftsinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Beabsichtigte Planung:

Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Großbatteriespeichers geschaffen werden.

Für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird ein Planentwurf in der Zeit

vom 18.09.2026 bis einschließlich 23.10.2026

im Rathaus der Stadt Bad König, Schlossplatz 3, 64732 Bad König,
während der folgenden Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten:

Montag

Von 08:30 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag

Von 08:30 bis 12:00 Uhr

Mittwoch

Von 08:30 bis 12:00 Uhr

Donnerstag

Von 08:30 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 18:00 Uhr

Freitag

Von 08:30 bis 12:00 Uhr

Die Bediensteten des Bauamtes sind bereit, notwendige Informationen zu geben und stehen zu einer Erörterung zur Verfügung.

Hierbei wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, gegebenenfalls sich wesentlich unterscheidende Lösungen sowie über die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet; es wird Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben.

Zusätzlich werden die Planunterlagen während des o. g. Zeitraums auf der offiziellen Homepage der Stadt Bad König (www.badkoenig.de) unter der Rubrik Wirtschaft / Stadtentwicklung / Bebauungspläne zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Stellungnahmen können während der vorgenannten Frist schriftlich beim Magistrat der Stadt Bad König, Schlossplatz 3, 64732 Bad König sowie der Stadtverwaltung im Rahmen einer Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen während der Auslegungsfrist elektronisch an folgende E-Mail-Adresse abzugeben: stadtverwaltung@badkoenig.de

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Bauleitplanverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne, der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Magistrat oder im Auftrag des Magistrats durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 6 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist.

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  • die Stadtverordnetenversammlung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
  • einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
  • andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
  • andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
  • höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
  • Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.

Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann ein Bauleitplan Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Bad König, den 16.09.2026

Hofferbert
Bürgermeister