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Haushalt 2025
Haushaltssatzung der Stadt Bad König für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr.16) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König am 29.04.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 27.024.189 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf -28.116.989 €
mit einem Saldo von -1.092.800 €
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 50 €
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf -45.709 €
mit einem Saldo von -45.659 €
mit einem Fehlbedarf von -1.138.459 €
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 480.752 €
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.983.893 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 3.535.558 €
mit einem Saldo von - 1.551.665 €
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.551.665 €
Auszahlung aus Finanzierungstätigkeit auf - 1.379.051 €
mit einem Saldo von 172.614 €
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von - 898.299 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.551.665 € festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 410.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 € festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden für das Haushaltsjahr 2025 durch die von der Stadtverordnetenversammlung am 21.11.2024 beschlossene und am 29.04.2025 geänderte Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf 475 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 690 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v.H.
Insofern haben die Angaben der Steuersätze an dieser Stelle nur nachrichtliche Bedeutung.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 29.04.2025 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Für die Bewirtschaftung der Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen gilt die als Teil des Haushaltsplans beschlossene Budgetierungsrichtlinie.
Bad König, den 29.04.2025
Der Magistrat der Stadt Bad König
gez.
Hofferbert
Bürgermeister
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung
V.20 – Kommunalaufsicht
Michelstädter Straße 12, 64711 Erbach, 18. Juli 2025
Magistrat der Stadt Bad König
Schlossplatz 3
64732 Bad König
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Bad König für das Haushaltsjahr 2025;
beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 29. April 2025
Hiermit erteile ich folgende nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigungen der Haushaltssatzung der Stadt Bad König für das Haushaltsjahr 2025:
a) zu der Abweichung von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Ziffer 2 HGO hinsichtlich des
Haushaltsausgleichs des Finanzhaushalts in der Planung,
b) zu der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen in Höhe von
1.551.665 €
(in Worten: eine Million fünfhunderteinundfünfzigtausendsechshundertfünfundsechzig Euro),
gemäß § 103 Abs. 2 HGO,
c) zu der Festsetzung des in § 3 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
410.000 €
(in Worten: vierhundertzehntausend Euro)
gemäß § 102 Abs. 4 HGO
und
d) zu der Festsetzung des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von
3.000.000 €
(in Worten: drei Millionen Euro)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Im Auftrag (D.S.)
gez.
Detlef Röttger
Oberamtsrat
Die Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Bad König für das Haushaltsjahr 2025 sind im Internet unter http://www.badkoenig.de veröffentlicht und können dort eingesehen werden.
Bad König, den 04.08.2025
Der Magistrat der Stadt Bad König
gez.
Hofferbert
Bürgermeister