Bekanntmachung der Verlängerung der Veränderungssperre

Satzung

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Vergnügungsstätten Bahnhofstraße - Beplante Gebiete“

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBI. 2025 Nr. 24), sowie der §§14, 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König in der Sitzung am 05.02.2026 beschlossen, die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes „Vergnügungsstätten Bahnhofstraße - Beplante Gebiete“ um ein Jahr zu verlängern.

§1
Inhalt der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre beinhaltet, dass

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

§2
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst in der Gemarkung Bad König Teilbereiche der rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Brunnengärten“, „Kurzentrum“, „Bahnhofstraße“ und „Nördlich Wey prechtstraße“.

Die genaue Abgrenzung ist aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich:

Plan aus dem amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem über den Geltungsbereich der Veränderungssperre im Nord-Teil
Geltungsbereich der Veränderungssperre - Teil Nord
Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation
Plan aus dem amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem über den Geltungsbereich der Veränderungssperre im Süd-Teil
Geltungsbereich der Veränderungssperre - Teil Süd
Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

§3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Diese Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft, wenn Sie nicht gemäß § 17 Abs. 2 BauGB nochmals verlängert wird. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Bad König, 27.03.2026
Der Magistrat

gez.
Hofferbert
Bürgermeister

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen:

Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn diese Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Bad König beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Erlöschensfrist beginnt bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder nach § 41 Abs. 1 BauGB zum Gegenstand hat, frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes.

Bad König, 27.03.2026
Der Magistrat

gez.
Hofferbert
Bürgermeister